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Auftrag und Grundsätze für die Bildungs- und ErziehungsarbeitDer Auftrag der Kindertagesstätten leitet sich ab aus Art. 10 des Bayrischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes. Darin ist verankert, dass es die Aufgabe der Kindertageseinrichtungen ist, jedem Kind vielfältige und entwicklungsangemessene Bildungs- und Erfahrungsmöglichkeiten zu bieten, um so bestmögliche Bildungs- und Entwicklungschancen zu gewährleisten, Entwicklungsrisiken frühzeitig entgegenzuwirken sowie zur Integration zu befähigen. Die Kinder sollen die Möglichkeit bekommen, entwicklungsangemessen an Entscheidungen zum Einrichtungsalltag und zur Gestaltung der Einrichtung mitzuwirken. |
