St. Nikolaus | Geborgenheit hat viele Namen

Auftrag und Grundsätze für die Bildungs- und Erziehungsarbeit

Der Auftrag der Kindertagesstätten leitet sich ab aus Art. 10 des Bayrischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes. Darin ist verankert, dass es die Aufgabe der Kindertageseinrichtungen ist, jedem Kind vielfältige und entwicklungsangemessene Bildungs- und Erfahrungsmöglichkeiten zu bieten, um so bestmögliche Bildungs- und Entwicklungschancen zu gewährleisten, Entwicklungsrisiken frühzeitig entgegenzuwirken sowie zur Integration zu befähigen. Die Kinder sollen die Möglichkeit bekommen, entwicklungsangemessen an Entscheidungen zum Einrichtungsalltag und zur Gestaltung der Einrichtung mitzuwirken.

Als Grundsatz in der Bildungs- und Erziehungsarbeit gilt der Art. 13 des BayKiBiG. Er besagt, dass es die Aufgabe der Kindertagesstätte ist, die Kinder in ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu unterstützen. Ziel muss es sein, zusammen mit den Eltern, den Kindern die hierzu notwendigen Basiskompetenzen zu vermitteln.